Statuten des Ortsvereins Rüderswil

Name und Zweck - Art. 1

Unter dem Namen Ortsverein Rüderswil besteht mit Sitz in Rüderswil ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Das Gebiet des Vereins umfasst das Gemeindegebiet links der Emme ohne Zollbrück und Tannenschachen.

Zweck und Aufgabe - Art. 2

Der Zweck des Vereins besteht darin:

  • das Vereinsgebiet zu verschönern,
  • der Bevölkerung kulturelle Veranstaltungen zu vermitteln.

Mitglieder und Beiträge - Art. 3

Mitglied des Vereins ist jedermann, der jährlich einen freiwilligen Beitrag bezahlt.

Haftbarkeit - Art. 4

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Organe - Art. 5

Die Organe des Vereins:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisoren.

Die Hauptversammlung - Art. 6

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Die ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.

Art. 7

In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen:

  • Statutenänderungen,
  • die Wahl des Vorstandes und der Revisoren und allfälliger besonderer Kommissionen,
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  • Alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand überwiesen werden.

Art. 8

Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst und vorgenommen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, wenn nicht die Hauptversammlung geheime Vornahme beschliesst.

Der Vorstand - Art. 9

Der Vorstand, in welcher Form auch Frauen wählbar sind, besteht in der Regel aus 9 Mitgliedern:

  • dem Präsidenten,
  • dem Vizepräsidenten,
  • dem Sekretär
  • dem Kassier
  • und den Beisitzern.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre bei zulässiger Wiederwahl.

Art. 10

Dem Vorstand obliegt:

  • die ordentliche Vereinsverwaltung,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Die Kompetenz beträgt Fr. 1'000.00 pro Geschäft.

Die Revisoren - Art. 11

Die auf drei Jahre gewählten Revisoren prüfen die Jahresrechnung, den Vermögensbestand und erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag.

Finanzen - Art. 12

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder,
  • freiwilligen Beiträgen von Behörden und Privaten, Geschenken, Legaten und sonstigen Zuwendungen.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Auflösung - Art. 13 

Die Auflösung des Ortsvereins kann erfolgen nach Antrag des Vorstandes an den Gemeinderat.
Ein nach Auflösung des Vereins übrigbleibendes Vermögen ist dem Gemeinderat von Rüderswil in Verwahrung zu geben bis sich ein neuer Verein oder ein neuer Verein mit gleichen Zielen bildet. Es fällt ihm al Eigentum zu, wenn sich innerhalb von 10 Jahren nach dem Auflösungsbeschluss kein neuer Verein mit gleichen Zielen bildet.

Die vorstehenden Statuten wurden von der Hauptversammlung vom 21.04.2006 in Schwanden genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.